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   VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117   

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VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117 (https://dejure.org/2012,44486)
VG München, Entscheidung vom 12.11.2012 - M 1 S 12.4117 (https://dejure.org/2012,44486)
VG München, Entscheidung vom 12. November 2012 - M 1 S 12.4117 (https://dejure.org/2012,44486)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis und der Inlandswohnsitz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    2.2 Gegen die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem Recht der Europäischen Union bestehen keine Bedenken (BayVGH v. 29.5.2012 11 CS 12.171 juris RdNr. 30 unter Hinweis auf EuGH v. 1.3.2012 C-467/10 - Akyüz - zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - sog. 2. Führerscheinrichtlinie - sowie zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - sog. 3. Führerscheinrichtlinie - BVerwG v. 25.8.2011 3 C 9.11 juris RdNr. 37).

    Doch lässt dieser Einwand die Anerkennungsablehnung nach Nr. 2 dieser Regelung unberührt, da nach Wortlaut und Systematik von § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV bereits das Erfüllen der Voraussetzung einer der dort aufgeführten Fallgruppen genügt, um die angeordnete Rechtsfolge - die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland - herbeizuführen (BVerwG v. 25.8.2011 a.a.O. Rdnr. 19).

    Auch der Einwand des Antragstellers, er habe noch vor dem 19. Januar 2009 und damit noch im Geltungszeitraum der 2. Führerscheinrichtlinie seine slowenische Fahrerlaubnis beantragt und eine entsprechende Fahrprüfung erfolgreich abgelegt, ist unbehelflich und verkennt die Wirkung des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs (hierzu BVerwG v. 25.8.2011 a.a.O. Rdnr. 11), insbesondere in Hinblick auf die bereits am 26. Juni 2008 ergangenen, oben genannten einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O. - Zerche u.a. sowie Wiedemann u.a. ).

  • VGH Bayern, 29.05.2012 - 11 CS 12.171

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    2.2 Gegen die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem Recht der Europäischen Union bestehen keine Bedenken (BayVGH v. 29.5.2012 11 CS 12.171 juris RdNr. 30 unter Hinweis auf EuGH v. 1.3.2012 C-467/10 - Akyüz - zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - sog. 2. Führerscheinrichtlinie - sowie zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - sog. 3. Führerscheinrichtlinie - BVerwG v. 25.8.2011 3 C 9.11 juris RdNr. 37).

    Da das Feld 8 dazu dient, fakultativ den Wohnsitz oder Wohnort des Inhabers einzutragen (vgl. Nr. 2 d des Anhangs I a zur 2. Führerscheinrichtlinie), ergibt sich (wie das in den vorgenannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vorausgesetzt wird) unmittelbar aus diesem ausländischen Dokument, dass der Antragsteller seitens der slowenischen Behörden damals als eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person geführt wurde (vgl. BayVGH v. 29.5.2012 a.a.O. RdNr. 31).

    Aus diesem Grund kann der Antragsteller mit diesem Führerschein auch nicht die Durchführung einer richtlinienkonformen Eignungsüberprüfung in Slowenien belegen (BayVGH v. 29.5.2012 a.a.O RdNr. 35).

  • VGH Bayern, 23.11.2011 - 11 BV 11.1315

    Eintragung eines in Deutschland liegenden Ortes in einen ausländischen

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Nach deutschem Verwaltungsprozessrecht ist mit dem Eintrag des deutschen Wohnsitzes im slowenischen Führerschein des Antragstellers der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinn von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht, da diese Bestimmungen auch auf diese ausländische Urkunde anwendbar sind (BayVGH v. 23.11.2011 11 BV 11.1315 juris RdNr. 35).

    Zwar kann dieser volle Beweis widerlegt werden, doch sind an die Widerlegung der Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH v. 23.11.2011 a.a.O RdNr. 37).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Zwar kann er vortragen, dass die Sperrfrist zur gerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung bereits Ende 2007 abgelaufen war und die Ablehnung einer Anerkennung des slowenischen Führerscheins deshalb nicht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gestützt werden kann (hierzu EuGH v. 26.4.2012 C-419/10 - Hofmann - juris RdNr. 49 ff.).
  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts - wie hier - gerade auch aus denjenigen Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgeblich waren (BayVGH v. 14.12.1994 NZV 1995, 167; BVerfG v. 20.6.2002 NJW 2002, 2378).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Dem Aufnahmemitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) ist es nicht verwehrt, eine Regelung zu erlassen, die es zulässt, einem in einem Ausstellermitgliedstaat (hier: Slowenien) ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu verweigern, wenn sich aus dem Führerschein selbst oder aus anderen unbestreitbaren Informationen, die aus dem Ausstellermitgliedstaat herrühren, ergibt, dass der Betreffende seinen Wohnsitz nicht im Aussteller-, sondern im Aufnahmemitgliedstaat hatte, als ihm vom Ausstellermitgliedstaat die Fahrerlaubnis erteilt wurde (so bereits EuGH v. 26.6.2008 C 329/06, C 343/06 - Wiedemann u.a. - sowie C 334/06 bis C 336/06 - Zerche u.a. - unter Bezugnahme auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der 2. Führerscheinrichtlinie bzw. in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der 3. Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    2.2 Gegen die Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV mit dem Recht der Europäischen Union bestehen keine Bedenken (BayVGH v. 29.5.2012 11 CS 12.171 juris RdNr. 30 unter Hinweis auf EuGH v. 1.3.2012 C-467/10 - Akyüz - zu Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG - sog. 2. Führerscheinrichtlinie - sowie zu Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG - sog. 3. Führerscheinrichtlinie - BVerwG v. 25.8.2011 3 C 9.11 juris RdNr. 37).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 11 ZB 07.1259

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im ausländischen EU-Führerschein

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seiner slowenischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Slowenien hatte, sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst (Führerschein) ergibt (BayVGH v. 7.8.2008 11 ZB 07.1259; v. 11.8.2008 11 CS 08.832) und weil der Umstand, dass dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 30. Januar 2007 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ihm im Zeitpunkt des Erwerbs seiner slowenischen Fahrerlaubnis noch entgegengehalten werden konnte.
  • VGH Bayern, 11.08.2008 - 11 CS 08.832

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Dies folgt aus § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung seiner slowenischen Fahrerlaubnis keinen Wohnsitz in Slowenien hatte, sich diese Tatsache unmittelbar aus dem ausländischen Dokument selbst (Führerschein) ergibt (BayVGH v. 7.8.2008 11 ZB 07.1259; v. 11.8.2008 11 CS 08.832) und weil der Umstand, dass dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 30. Januar 2007 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ihm im Zeitpunkt des Erwerbs seiner slowenischen Fahrerlaubnis noch entgegengehalten werden konnte.
  • VG München, 12.03.2013 - M 1 K 12.5163

    Slowenischer Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag; Anerkennung einer

    Auszug aus VG München, 12.11.2012 - M 1 S 12.4117
    Über dieses Klageverfahren (Az. M 1 K 12.5163) ist noch nicht entschieden.
  • VG München, 12.03.2013 - M 1 K 12.5163

    Slowenischer Führerschein mit deutschem Wohnsitzeintrag; Anerkennung einer

    Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. November 2012 (M 1 S 12.4117) hat das Verwaltungsgericht München einen Eilantrag des Klägers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung seiner Klage abgelehnt.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Gründe des Beschlusses vom 12. November 2012 (M 1 S 12.4117) Bezug genommen.

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